Initiativtext der Massentierhaltungsinitiative

Initiativtext der Massentierhaltungs-
initiative

Die Massentierhaltungsinitiative verlangt, dass die Nutztierhaltung zur «Wahrung der Würde der Tiere» mindestens die Bio-Suisse Anforderungen aus dem Jahr 2018 einhalten muss.

Initiativtext

NEU ART. 80A BV (Landwirtschaftliche Tierhaltung)
  1. Der Bund schützt die Würde des Tieres in der landwirtschaftlichen Tierhaltung. Die Tierwürde umfasst den Anspruch, nicht in Massentierhaltung zu leben.
  2. Massentierhaltung bezeichnet eine technisierte Tierhaltung in Grossbetrieben zur Gewinnung möglichst vieler tierischer Produkte, bei der das Tierwohl systematisch verletzt wird.
  3. Der Bund legt die Kriterien für eine tierfreundliche Unterbringung und Pflege, den Zugang ins Freie, die Schlachtung und die maximale Gruppengrösse je Stall fest.
  4. Der Bund erlässt Vorschriften über den Import von Tieren und Tierprodukten zu Ernährungszwecken, die diesem Artikel Rechnung tragen.

ART. 197 BV (Übergangsbestimmung)
neu Ziff. ### Die Ausführungsbestimmungen zur landwirtschaftlichen Tierhaltung gemäss Art. 80a BV können Übergangsfristen für die Transformation der landwirtschaftlichen Tierhaltung von maximal 25 Jahren vorsehen. Die Ausführungsgesetzgebung orientiert sich bezüglich Würde des Tiers an Bio Suisse Standards (mindestens Stand 2018). Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Art. 80a BV nach dessen Annahme nicht innert 3 Jahren in Kraft getreten, erlässt der Bundesrat Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.

Kontakt

Allianz gegen die Massentierhaltungsinitiative
c/o Schweizer Bauernverband
Laurstrasse 10
5201 Brugg

Telefon: 056 462 51 11

E-Mail: info@massentierhaltungsinitiative-nein.ch

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Tierhaltungsinitiative.